Skat Doppelkopf Romme

Datum: 15. Dezember 1995
Fundstelle: BGBl I 1995, 1783
Textnachweis ab: 23.12.1995
§§ 5, 9 u. 17: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 19
(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26. 3.1997 I 734;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.12.2003 I 3076 +++)


EigZulG § 1 Anspruchsberechtigter

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf
eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

EigZulG § 2 Begünstigtes Objekt
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland
belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht
begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die
Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs.
21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung
oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,
wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

EigZulG § 3 Förderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder
Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

EigZulG § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch
vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

EigZulG § 5 Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen
(Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des
vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im
Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen,
können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der
positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des
Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des
vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im
Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5
Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000
Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden
Anspruchsberechtigten.

EigZulG § 6 Objektbeschränkung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen
Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die
Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig
für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im
Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an
dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der
Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der
Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge
Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen
Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt
entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein
Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b des
Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des
Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213), die Abzugsbeträge nach § 10e des
Einkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730) sowie eine
steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum in einem anderen Staat gleich.

EigZulG § 7 Folgeobjekt
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des
Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht
mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt
(Folgeobjekt) beanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne
des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu kürzen,
in denen der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch
hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in
dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder
angeschafft, so beginnt der Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres,
in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des §
7b Abs. 5 Satz 4 und § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs.
1 und § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.

EigZulG § 8 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der
Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der
Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die
Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden
Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage
um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.

EigZulG § 9 Höhe der Eigenheimzulage
(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und
die Kinderzulage nach Absatz 5.
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung,
kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem
Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder
Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der
Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die
Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.
(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten
und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch
angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von
mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer
Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur
Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn
der Anspruchsberechtigte
a) eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16.
August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die
der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft
hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn
1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und
dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25
vom Hundert unterschreitet, und
2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig
gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der
Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er
durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung
nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.
(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der
Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des
Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das
Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört
oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und
haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die
Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im
Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die
Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz
5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1
die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht
überschreiten.

EigZulG § 10 Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten
oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des
Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage
festzusetzen ist.

EigZulG § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage
(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des
Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem
Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach
§ 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse
bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem
Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor
Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre.
Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die
Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.
(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2
oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt
festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die
Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung
ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.
(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des
Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in
Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr
aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz
1 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu
ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den
nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.
(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch
Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem
Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder
einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit
Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der
Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das
nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes
beginnt.
(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die
Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt
werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der
Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage
ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

EigZulG § 12 Antrag auf Eigenheimzulage
(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und
eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich
eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall
der Eigenheimzulage führen.

EigZulG § 13 Auszahlung
(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die
Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes
weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der
Neufestsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die
Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen festgesetzt
worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und
gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach der
Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird.
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.

EigZulG § 14 Rückforderung
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird
die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

EigZulG § 15 Anwendung der Abgabenordnung
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf
die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung
von Steuerstraftaten entsprechend.

EigZulG § 16 Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Herstellungs- und
Anschaffungskosten.

EigZulG § 17 Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von
Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995
in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile)
in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der
Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung
ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den
Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb
des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall
einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder
der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich
zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag
beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für
jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die
Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz
1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind
Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen.
Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage
nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der
Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis
16 entsprechend anzuwenden.

EigZulG § 18 Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter neuer
Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder den Vordruck für den nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.

EigZulG § 19 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der
Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder
im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31.
Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn
der Anspruchsberechtigte
1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des
Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und
der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni
1995 liegt oder
2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des
Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26.
Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und
34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er
ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr
Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die
Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für
Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs.
6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.
(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung
nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der
Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999
auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen
nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach
dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.
(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer
Genossenschaft beigetreten ist.
(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4
und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf
nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig
gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.
(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels
6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn
der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der
Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem
31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer
Genossenschaft beigetreten ist.